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Und noch mehr Lichtspiele

Die Geldbörse sitzt locker und reißerisch schaut's auch aus, also wird, infolge einer großzügigen Anwandlung, gleich ein ganzer Christbaum für den Familienliebling gekauft; sprich für vorne eine Galerie Zusatzscheinwerfer. Beim Wald- und Wiesen-Sheriff gibt es dann vielleicht eine böse Überraschung und dabei kennt er sich nicht aus und Du kennst Dich nicht aus und damit fangen dann die Schwierigkeiten mit einer Extra-Vorladung an. Zusammengefaßt, laß es lieber gleich oder lies das Nachfolgende durch und laß es dann erst. Kannst Du es gar nicht lassen, dann bist Du selber schuld. Ich habe Dich jedenfalls gewarnt. Also gar nicht weiterlesen.

Nur für Leute ohne Schwindelanfälle oder lieber nicht wundern:

Beim Kauf ist klar, daß die Scheinwerfer die erforderlichen E-Prüfzeichen aufweisen müssen. Daneben haben sie aber noch Kennzahlen, die im Normalfall pro Scheinwerfer die Zahl 20 sind. Wenn keine Kennzifffer zu finden ist, hat ein ordinärer Scheinwerfer mit Biluxbirne die Kennziffer 10, ein dafür zugelassener mit normaler Bilux-Halogenbirne die Zahl 20. Im Normalfall hat der fahrzeugeigene Scheinwerfer zwischen 12,5 und 20, jeder Weitstrahler im Regelfall 12,5. Die Summe aller Scheinwerfer, mit denen Fernlicht, also Aufblendlicht und Weitstrahler, ausgestrahlt werden kann, darf in Summe 100 nicht übersteigen. Bei Autos, die nach dem 26.4.1997 genehmigt wurden, darf aber nur die Kennzahl 75 erreicht werden.

Nebelscheinwerfer (Breitstrahler) müssen so angebracht sein, daß ihre Licht-austrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. An allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.
Werden die Nebelscheinwerfer weiter als 40 cm vom Rand entfernt angebracht, muß das Abblendlicht immer mitbrennen, ansonsten ist das Fahren mit Nebelscheinwerfern und Begrenzungslicht auch ohne Abblendlicht gestattet. Die Mindesthöhe über Boden beträgt 25 cm.
Nebelscheinwerfer müssen so eingestellt sein, daß die Hell/Dunkel-Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die Mitte der Austrittsfläche.

Die Weitstrahler: max. 2 Stück dürfen sogar auch höher als das Fernlicht montiert werden und ist ein Mindestabstand beider Weitstrahler zueinander von 40 cm erforderlich. Prinzipiell darf Fernlicht nicht näher zum Fahrzeugrand liegen als das Abblendlicht.
Die angeführten Lichter dürfen alle nicht mehr als 40 cm vom Rand weg liegen, jedoch extra das Abblendlicht mind. 60 cm von der Mitte, die Begrenzungsleuchten und die Fahrtrichtungsanzeiger mind. 60 cm von der Mitte bzw. 40 cm bei Fahrzeugbreite unter 130 cm Breite von der Mitte, und die Nebelscheinwerfer.
Vorne dürfen angebracht werden: Das Abblendlicht max. 120 cm mind. 50 cm hoch, die Begrenzungsleuchten max. 150 cm mind. 40 cm hoch, die Fahrtrichtungsanzeiger max. 150 cm mind. 35 cm hoch und die Nebelscheinwerfer max. nicht über Abblendlicht mind. 25 cm hoch. Zwei weiße Umrißleuchten dürfen nur innerhalb der 40 cm vom Rand möglichst weit draußen über dem oberen Rand der Windschutzscheibe, zwei rote Umrißleuten hinten oben so hoch wie möglich montiert werden, bei 2CV aber überhaupt nicht, da er schmäler als 1,8 m ist.
Entsprechend ADE dürfen von folgenden Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern jeweils nur ein Paar am Fahrzeug angebracht sein.

1.1 Scheinwerfer mit Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 2. Satz)
1.2 Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3 1. Satz)
1.3 gelbrote Rückstrahler an den Längsseiten (§ 14 Abs. 5)
1.4 weitere Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs.7 1. Satz)
1.5 weiße Rückstrahler für Anhänger (§ 16 Abs. 2 3. Satz)
1.6 gelbrote Rückstrahler für Anhänger (§ 16 Abs. 2 3. Satz)
1.7 zusätzliche Begrenzungs- und Schlußleuchten (§ 17 Abs. 1 lit. c)
1.8 Bremsleuchten (§ 18 Abs. 1)
1.9 Nebelscheinwerfer (§ 20 Abs. 2 1. Satz)
1.10 Nebelschlußleuchten, wenn mehr als eine angebracht wird (§ 20 Abs. 2 vorletzter Satz)

Nebelschlußleuchten mit Kontrollampe dürfen max. 2 Stück symmetrisch oder eine links max. 100 cm mind. 25 cm über Boden innerhalb der 40 cm vom Rand angebracht werden.

Rückfahrscheinwerfer dürfen auch 2 Stück (gelb oder weiß) max. 120 cm mind. 25 cm über Boden montiert werden. Das Einschalten muß und darf nur automatisch erfolgen.

Hinten dürfen Blinkleuchten seitlich oben max. 150 cm mind. 50 cm, montiert werden. Schlußleuchten max. 150 cm mind. 35 cm, Bremsleuchten 150 cm mind. 35 cm, Rückstrahler max. 90 cm mind. 35 cm, Fahrtrichtungsanzeiger max. 150 cm mind. 35 cm jeweils innerhalb der 40 cm von außen mindestens 60 cm von der Mitte bzw. 40 cm, wenn Fahrzeugbreite unter 130 cm. Kennzeichenbeleuchtung unter 130 cm, zusätzlich nur eine Sicherheitsbremsleuchte in der Mitte über den anderen Bremsleuchten max. 190 cm über Boden, wenn keine zusätzlichen Bremsleuchten vorhanden sind.

Sollte nun wieder die totale Verwirrung vorhanden sein, zum Trost: Man ist ja Gott sei Dank nicht gezwungen, alles vorne angeführte zu montieren. Die Lichtmaschine und die Batterie werden es zu schätzen wissen, wenn sie nicht dadurch extrem überlastet werden. Aber ausschauen tut's schon toll, wenn man alles montiert hat. Gell!

Gitter vor den Scheinwerfern und Rammschutz am Fahrzeug müssen jedenfalls begutachtet und genehmigt werden (Bild in Einzelgenehmigung).

Nur Bastler weiterlesen:

Für die Bastler ist neben der richtigen Plazierung der Zusatzbeleuchtungseinrichtungen noch die Elektrik interessant. Sinnvoll wird sein, daß jedes Scheinwerferpaar jedenfalls über ein extra Schaltrelais läuft, das ja jedem Montageset beigepackt ist.

Da ja immer mindestens das Begrenzungslicht mitbrennen muß und die Zusatzscheinwerfer nicht alleine brennen dürfen, erfolgt die Ansteuerung über den Strom des Begrenzungslichtes, welches angezapft wird. Dieser Strom führt zu zwei beleuchteten Schaltern, die für Weit- und Breitstrahler sind. Durch Einschalten wird dann jeweils das Schaltrelais für Weit- und Breitstrahler angesteuert. Nun würden ja immer Nebellicht und Weitstrahler gleichzeitig brennen. Deswegen legt man sinnvoll die Versorgung der Schaltrelais mit Strom einerseits für Nebellicht aufs Abblendlicht, andererseits für Weitstrahler auf Fernlicht. Einfach, aber nicht elegant, denn Nebellicht allein ohne Abblendlicht geht nicht zu schalten. Deshalb legt man die Stromversorgung der Schaltrelais durch Sicherung abgesichert auf Batterie. Die beiden Schaltströme der Schalter für Nebelscheinwerfer und Weitstrahler werden auf die Kontakte 87a vom Ruhekontaktrelais gelegt. Die Ausgänge mit Kontakt 30 werden auf Kontakt 85 der Schaltrelais gelegt. So geschaltet geht der Strom durch die Ruhekontaktrelais durch, als ob sie nicht vorhanden wären. Verbinde ich die Kontakte 86 der Ruherelais mit Masse und 85 beim Ruherelais für Weitstrahler mit Abblendlicht und 85 beim Schaltrelais für Nebelscheinwerfer mit Fernlicht, so schaltet 87a und 30 auf 87 (ohne Anschluß und ohne Strom, also auch kein Schalten der Schaltrelais) und 30 und damit das Abblendlicht die Weitstrahler aus und das Fernlicht die Nebelscheinwerfer. Schalte ich aber weder Abblendlicht noch Fernlicht ein, also nur Standlicht, so können Nebelscheinwerfer und Weitstrahler brennen. Wenn ich noch einen Ausschalter (Schalter oder noch ein Ruhekontaktrelais verbunden mit der Lichthupe oder beides) in die Leitung Fernlicht zum Ruhekontaktrelais schalte, dann kann ich alle Scheinwerfer gleichzeitig (Aufblendlicht und Nebelscheinwerfer erlaubt) einschalten. Ist zwar sehr imposant, aber eine 2CV-Lichtmaschine geht dann doch in die Knie, für Spiele mit der Lichthupe reicht's aber allemal.

Der VGH hat dazu entschieden, daß Blinkzeichen mit der Lichthupe (optische Warnzeichen), wenn man niemand (andere Straßenbenützer) blendet (sonst Verwaltungsübertretung), nicht nur als Warnzeichen, sondern auch aus anderen Gründen (was immer das auch sein mag?!) abgegeben dürfen.

Sollte man das unstillbare Verlangen haben, Dachscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer zu montieren, so ist das nur zulässig, wenn sie nur dann in Betrieb genommen werden können, wenn der Motor nicht läuft. Also zB durch die Montage eines Ruhekontaktrelais, das den Strom unterbricht, wenn der Motor läuft und die Lichtmaschine Strom liefert.

Nebelschlußleuchten bieten elektrisch kaum Probleme, jedoch darf nicht auf die Kontrolleuchte vergessen werden, die am besten in den Schalter integriert ist.

Rückfahrscheinwerfer dürfen nur durch einen speziellen Schalter verbunden mit Schaltgestänge, Getriebe oder Tachowelle eingeschaltet werden können. Daneben kann man ja heimlich einen extra Schalter (auch mit Kontrollbeleuchtung!) einbauen, um beim Camping oder für sonstigen Bedarf hinten eine Arbeitsbeleuchtung zu haben.

Wer's ganz genau wissen will, wie man wo mit welchem Licht fährt,

und alles über Zusatzbeleuchtung, hier auszugsweise die Originalgesetzestexte:

KFG § 98 (3) Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden. Also darf Begrenzungslicht beim Fahren nicht allein verwendet werden!(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO. 1960) und auf Auto-bahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrers während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausge-strahltem Licht verwendet werden. Also darf Begrenzungslicht auch nur mit Nebelscheinwerfern ohne Abblendlicht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung, b) bei stillstehendem Fahrzeug, c) vor entgegen-kommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würden, d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu über-holen, e) vor Gruppen von Fußgängern und f) beim Herannahen von Schienen-fahrzeugen oder Schiffen, die sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.

(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen (unter 5m), Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.

KFG § 99(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO. 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.

(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO. 1960) und auf Auto-bahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausge-strahltem Licht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung, b) bei stillstehendem Fahrzeug, c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würden, d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen, e) vor Gruppen von Fußgängern und f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.

(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbe-hinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.

KFG § 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
§ 20
(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden: .......

b) Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;

c) Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten; "Seitenleuchten" sind Leuchten mit denen gleichzeitig mit dem Begrenzungslicht gelbrotes Licht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges ausgestrahlt werden kann.f) Warnleuchten mit gelbrotem Licht;

§ 20 (2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. An allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.

Mit Rückfahrscheinwerfern muß weißes oder gelbes Licht ausgestrahlt werden können; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist.

Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.

§ 20 (3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen sowie Fahrzeuge, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht sein, daß mit ihnen während des Parkens bei Dunkelheit und klarem Wetter nach vorne und nach hinten anderen Straßenbenützern das Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht werden kann. Mit Parkleuchten darf nach vorne nur gelbrotes, gelbes oder weißes und nach hinten nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt werden können.

§ 20 (4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. ................... Sie erlischt, wenn das Fahrzeug nicht mehr für die im Bewilligungsbescheid angeführte besondere Verwendung bestimmt ist.

§ 20 (7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln und Zeichen für Platzkraftwagen (Taxifahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können.
Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.

§ 20 (8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig.

KFG § 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen; 2. und, sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 typengenehmigt sind.

Wenn Du das noch liest, beglückwünsche ich Dich wieder auf jeden Fall, da Du noch immer nicht selig entschlummert bist und tapfer durchhältst. Wenn Du Dich nicht auskennst, Dich noch immer nicht abhalten läßt und doch was installieren willst, stehe ich natürlich mit Rat und Tat gerne zur Verfügung.

da Inschenör

(als mehr zur Erhellung und eher weniger zur Erleuchtung Beitragender)

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