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Gestrandet

Abschleppen und die Obrigkeit:

Nichts ist so peinlich wie liegenzubleiben und auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein.

Abschleppseil:

Ein anderer ist aber meist schnell gefunden, ein Abschleppseil auch vorhanden. Nur sollte man einiges beim Abschleppen beherzigen. Das Abblendlicht muß am Zugfahrzeug eingeschaltet sein. Ich fahre so und so schon "Licht bei Tage”, also wo ist der Unterschied.

Das Abschleppseil darf maximal 8 m lang sein und muß in der Mitte mit dem berühmten Lappen gekennzeichnet sein. Das Abschleppseil sollte an den dafür vorgesehenen Punkten am Fahrzeug befestigt sein, die dies aushalten und das Abschleppseil sollte quer gespannt sein. Also an einem Fahrzeug wird links, am anderen rechts befestigt. Stahlseile sind sehr schlecht, da unelastisch, und reißen daher leicht ab. Dehnbare oder aufwickelbare Abschleppseile oder Bänder sind da von Vorteil.

Am abgeschleppten Fahrzeug muß die Lenkung und die Bremse funktionieren. Hinten muß ein Pannendreieck angebracht sein. Der Lenker muß einen Führerschein für das Auto besitzen.

Los geht's! Schneller als 40 km/h (§ 58 (1) Z2c KDV) darf nicht gefahren werden und auf der Autobahn nur bis zur nächsten Abfahrt. Ja wo ist denn diese ?

Zum Fahren noch einige Tips! Vorher genau ausmachen, was die Zeichen von hinten bedeuten. Vielleicht Fernlicht: "Ich muß stehenbleiben”, Hupe: "Du Trottel, fahr nicht so schnell”, usw. Prinzipiell soll der hinten alles mit der Bremse machen, damit das Seil gespannt bleibt. Ein Überfahren des Seiles ist tunlichst zu vermeiden. Vor jedem Wegfahren sollte das Seil gespannt sein oder werden.

Der, der hinten fährt, sollte sich jedenfalls vorher noch überlegen, was man machen soll, wenn es kalt ist und keine Heizung geht, und die Scheiben laufen an oder frieren gar zu. Wenn der Motor noch geht, wird man ihn tunlichst mitlaufen lassen. Kennzeichen und Pickerl braucht übrigens das abgeschleppte Auto keines. Wenn`s finster ist, müßte man die Lichter hinten am Zugfahrzeug sehen. Da dies eher nicht möglich ist, braucht man am abgeschleppten Fahrzeug hinten doch eine Beleuchtung oder Notbeleuchtung, auch möglich in Form eines Lichtbalkens.

Für Abschleppfetischisten ist gemäß § 99 (6) KFG eine gelbrote Warnleuchte erlaubt.

Abschleppstange:

Der ganze Abschleppvorgang läßt sich auch mit einer Abschleppstange machen, dafür darf dann die Bremse am abgeschleppten Fahrzeug kaputt sein. Das Zugfahrzeug sollte dann, wenn die Bremse nicht geht, wesentlich schwerer sein als das gezogene.

Abschleppachse:

Die nächste Steigerungsform ist die Abschleppachse. Am abgeschleppten Fahrzeug darf jetzt auch neben der Bremse die Lenkung kaputt sein. Für dieses Schleppachsel (da schneller als 10 km/h) muß man eine § 104 (7) Bescheinigung mitführen, wenn eine vorhanden ist. Wenn man aufgehalten wird, kann es sonst in eine endlose Diskussion ausarten. Da aber unsere Exekutive eher hilfsbereit ist, denkt sie bei dem Malheur des Abschleppens eher an dirigierende Maßnahmen und nicht an ein relativ unbekanntes Papier. Man ist ja schließlich so aufgeregt und am Boden zerstört.

Das Zugfahrzeug sollte auch hier wesentlich schwerer sein als das auf dem Schleppachsel gezogene Fahrzeug. Eine juristische Feinheit und Spitzfindigkeit hat uns der oberste Gerichtshof schon dazu beschert. Wenn Du mit dem Schleppachsel einen anderen abschleppst, darfst Du 40 km/h fahren. Wenn Du nachher heimfährst und protzig Dein Schleppachsel mit heißen 40 km/h nachziehst, dann kann Dir Dein Freund aus der Exekutive ein Strafmandat wegen Schnellfahrens aufbrummen. Denn Du ziehst jetzt einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger nach und dieser darf höchstens 10 km/h schnell gezogen werden. Also Schleppachsel zerlegt ins Auto gepackt und ab geht die Post.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Pannendienste hinten an ihren Abschleppwagen sogenannte Hubbrillen haben, mit denen sie 60 km/h schnell schleppen dürfen, auf Autobahnen 70 km/h.

Abschlepphänger:

Die letzte Möglichkeit ist, das liegengebliebene Auto auf einen Hänger zu laden. Die Ladung muß entsprechend gesichert und ausgewogen positioniert sein. Da nicht anzunehmen ist, daß der Anhänger nur ein Gesamtgewicht bis 750 kg hat, sondern mehr, wird der Anhänger nicht ein leichter, sondern ein schwerer sein.

Wäre es ein leichter Anhänger, so könnte das Zugfahrzeug bis 3,5t haben, der leichte Anhänger mit max. 750 kg dahinter fällt dann nicht ins Gewicht. Das Zugfahrzeug muß aber im Eigengewicht, plus 75 kg für den Fahrer, mindestens doppelt so schwer sein wie der Anhänger im Gesamtgewicht, wenn er ungebremst ist, sonst bei gebremsten Anhänger nur mindestens so schwer.

Ist es ein schwerer Anhänger, wird das ganze ein Kraftwagenzug, und damit beginnt die Schere. Das normale Zugfahrzeug muß dann im Eigengewicht noch schwerer sein als das Gesamtgewicht des Anhängers und beide (Zugfahrzeug und Anhänger) dürfen nicht schwerer als 3,5t sein. Der B-Führerschein lautet leider nur auf 3,5t gesamt. Unsere Freunde in der Exekutive sind auf dieses gedrillt worden und verlangen dann von Dir einen E-Führerschein, wenn Du die 3,5t oder das Eigengewicht des Zugfahrzeuges mit dem Gesamtgewicht des Anhängers überschreitest. So Du keinen hast, wird die Sache dann nicht mehr ganz billig.

Bezüglich der Höchstgeschwindigkeit mußt Du wissen, daß Du ja auf Grund des schweren Anhängers jedenfalls einen Kraftwagenzug (§ 58 (1) 2e KDV), unabhängig von allen Gewichten, fährst, der nur 60 km/h fahren darf und auf Autobahnen 70 km/h, selbst dann, wenn Du einen schweren Anhänger mitführst, und dabei nicht einmal die 3,5t übersteigst ! Toll, nicht.

Fahren ohne den dazu passenden Führerschein ist für die Obrigkeit jedenfalls kein Kavaliersdelikt, und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

da Inschenör

(als Pannendiensthelfer)



Für die, die's ganz genau wissen wollen, den original Gesetzestext:

KFG § 105. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn

a) ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,

b) mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,

c) sie gelenkt werden und

d) ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.

Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.

(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.

(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkerberechtigung für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.

(4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.

(5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.

(6) ........

(7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden

a) auf ganz kurze Strecken,

b) in Schrittgeschwindigkeit,

c) wenn zwingende Gründe vorliegen,

d) wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und

e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.

(8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden.

KFG § 104. Ziehen von Anhängern

(1) Mit Kraftfahrzeugen ...... dürfen, ...... nur gezogen werden

a) zum Verkehr zugelassene Anhänger,

b) c) .......

(2) Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen werden:

a) wenn sie durch die im § 13 angeführten Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sind und die Radspur des Anhängers, außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern, auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann;........

b) wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig abfallen kann (§ 13 Abs. 2), dies gilt jedoch nicht für Anhänger, die selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, ......

c) bei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, wenn das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet;

d) .......

e) bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, wenn der Anhänger vorne auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte ausgerüstet ist, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht ist, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. .....

f) wenn bei Bewilligung gemäß Abs. 9 vierter Satz erteilte Auflagen erfüllt werden;

g) ....... (3) (4) (5) (6) .....

(7) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungs-bereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.

(8) (9) ......

KFG § 13. Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen .

(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern, außer Sattelanhängern, bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs 5) angeschlossen werden kann; dies gllt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

(3) .......

(4) Anhänger ..... müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.

(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, ....... müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann;

(6) (7) .......

KFG § 1 Z 30 Kraftwagenzug ein Kraftwagen mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger; ......

FSG (Führerscheingesetz vom 30.10.97) § 2. Umfang der Lenkerberechtigung

2. Klasse B:

a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug im folgenden Umfang gestattet:

2. Klasse B:

a) ein leichter Anhänger

b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg beträgt;

4. Klasse B + E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen

§ 61 KDV Anm: Jedenfalls ist ein B- + E-Führerschein erforderlich, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und beide höchstzulässigen Gesamtmassen zusammen 3,5t übersteigen. Auch wenn auf Grund der Genehmigung des Zugfahrzeuges (geländegängige Fahrzeuge: Anhängergesamtmasse 1,5 fache der Gesamtmasse des Zugfahrzeuges) ein schwerer Anhänger gezogen werden darf, der schwerer ist als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges und daher diese Masse übersteigt, und dabei die 3,5t gesamt noch nicht überschritten werden, so ist auch ein B- + E-Führerschein erforderlich, da nicht unter Z 2 lit. a oder b fallend.

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