Gestrandet
Abschleppen und die Obrigkeit:
Nichts ist so peinlich wie liegenzubleiben und auf die Hilfe anderer
angewiesen zu sein.
Abschleppseil:
Ein anderer ist aber meist schnell gefunden, ein Abschleppseil auch
vorhanden. Nur sollte man einiges beim Abschleppen beherzigen. Das Abblendlicht
muß am Zugfahrzeug eingeschaltet sein. Ich fahre so und so schon
"Licht bei Tage”, also wo ist der Unterschied.
Das Abschleppseil darf maximal 8 m lang sein und muß in der Mitte
mit dem berühmten Lappen gekennzeichnet sein. Das Abschleppseil sollte
an den dafür vorgesehenen Punkten am Fahrzeug befestigt sein, die
dies aushalten und das Abschleppseil sollte quer gespannt sein. Also an
einem Fahrzeug wird links, am anderen rechts befestigt. Stahlseile sind
sehr schlecht, da unelastisch, und reißen daher leicht ab. Dehnbare
oder aufwickelbare Abschleppseile oder Bänder sind da von Vorteil.
Am abgeschleppten Fahrzeug muß die Lenkung und die Bremse funktionieren.
Hinten muß ein Pannendreieck angebracht sein. Der Lenker muß
einen Führerschein für das Auto besitzen.
Los geht's! Schneller als 40 km/h (§ 58 (1) Z2c KDV) darf nicht
gefahren werden und auf der Autobahn nur bis zur nächsten Abfahrt.
Ja wo ist denn diese ?
Zum Fahren noch einige Tips! Vorher genau ausmachen, was die Zeichen
von hinten bedeuten. Vielleicht Fernlicht: "Ich muß stehenbleiben”,
Hupe: "Du Trottel, fahr nicht so schnell”, usw. Prinzipiell soll der hinten
alles mit der Bremse machen, damit das Seil gespannt bleibt. Ein Überfahren
des Seiles ist tunlichst zu vermeiden. Vor jedem Wegfahren sollte das Seil
gespannt sein oder werden.
Der, der hinten fährt, sollte sich jedenfalls vorher noch überlegen,
was man machen soll, wenn es kalt ist und keine Heizung geht, und die Scheiben
laufen an oder frieren gar zu. Wenn der Motor noch geht, wird man ihn tunlichst
mitlaufen lassen. Kennzeichen und Pickerl braucht übrigens das abgeschleppte
Auto keines. Wenn`s finster ist, müßte man die Lichter hinten
am Zugfahrzeug sehen. Da dies eher nicht möglich ist, braucht man
am abgeschleppten Fahrzeug hinten doch eine Beleuchtung oder Notbeleuchtung,
auch möglich in Form eines Lichtbalkens.
Für Abschleppfetischisten ist gemäß § 99 (6) KFG
eine gelbrote Warnleuchte erlaubt.
Abschleppstange:
Der ganze Abschleppvorgang läßt sich auch mit einer Abschleppstange
machen, dafür darf dann die Bremse am abgeschleppten Fahrzeug kaputt
sein. Das Zugfahrzeug sollte dann, wenn die Bremse nicht geht, wesentlich
schwerer sein als das gezogene.
Abschleppachse:
Die nächste Steigerungsform ist die Abschleppachse. Am abgeschleppten
Fahrzeug darf jetzt auch neben der Bremse die Lenkung kaputt sein. Für
dieses Schleppachsel (da schneller als 10 km/h) muß man eine §
104 (7) Bescheinigung mitführen, wenn eine vorhanden ist. Wenn man
aufgehalten wird, kann es sonst in eine endlose Diskussion ausarten. Da
aber unsere Exekutive eher hilfsbereit ist, denkt sie bei dem Malheur des
Abschleppens eher an dirigierende Maßnahmen und nicht an ein relativ
unbekanntes Papier. Man ist ja schließlich so aufgeregt und am Boden
zerstört.
Das Zugfahrzeug sollte auch hier wesentlich schwerer sein als das auf
dem Schleppachsel gezogene Fahrzeug. Eine juristische Feinheit und Spitzfindigkeit
hat uns der oberste Gerichtshof schon dazu beschert. Wenn Du mit dem Schleppachsel
einen anderen abschleppst, darfst Du 40 km/h fahren. Wenn Du nachher heimfährst
und protzig Dein Schleppachsel mit heißen 40 km/h nachziehst, dann
kann Dir Dein Freund aus der Exekutive ein Strafmandat wegen Schnellfahrens
aufbrummen. Denn Du ziehst jetzt einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger
nach und dieser darf höchstens 10 km/h schnell gezogen werden. Also
Schleppachsel zerlegt ins Auto gepackt und ab geht die Post.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die
Pannendienste hinten an ihren Abschleppwagen sogenannte Hubbrillen haben,
mit denen sie 60 km/h schnell schleppen dürfen, auf Autobahnen 70
km/h.
Abschlepphänger:
Die letzte Möglichkeit ist, das liegengebliebene Auto auf einen
Hänger zu laden. Die Ladung muß entsprechend gesichert und ausgewogen
positioniert sein. Da nicht anzunehmen ist, daß der Anhänger
nur ein Gesamtgewicht bis 750 kg hat, sondern mehr, wird der Anhänger
nicht ein leichter, sondern ein schwerer sein.
Wäre es ein leichter Anhänger, so könnte das Zugfahrzeug
bis 3,5t haben, der leichte Anhänger mit max. 750 kg dahinter fällt
dann nicht ins Gewicht. Das Zugfahrzeug muß aber im Eigengewicht,
plus 75 kg für den Fahrer, mindestens doppelt so schwer sein wie der
Anhänger im Gesamtgewicht, wenn er ungebremst ist, sonst bei gebremsten
Anhänger nur mindestens so schwer.
Ist es ein schwerer Anhänger, wird das ganze ein Kraftwagenzug,
und damit beginnt die Schere. Das normale Zugfahrzeug muß dann im
Eigengewicht noch schwerer sein als das Gesamtgewicht des Anhängers
und beide (Zugfahrzeug und Anhänger) dürfen nicht schwerer
als 3,5t sein. Der B-Führerschein lautet leider nur auf 3,5t gesamt.
Unsere Freunde in der Exekutive sind auf dieses gedrillt worden und verlangen
dann von Dir einen E-Führerschein, wenn Du die 3,5t oder das Eigengewicht
des Zugfahrzeuges mit dem Gesamtgewicht des Anhängers überschreitest.
So Du keinen hast, wird die Sache dann nicht mehr ganz billig.
Bezüglich der Höchstgeschwindigkeit mußt Du wissen,
daß Du ja auf Grund des schweren Anhängers jedenfalls einen
Kraftwagenzug (§ 58 (1) 2e KDV), unabhängig von allen Gewichten,
fährst, der nur 60 km/h fahren darf und auf Autobahnen 70 km/h, selbst
dann, wenn Du einen schweren Anhänger mitführst, und dabei nicht
einmal die 3,5t übersteigst ! Toll, nicht.
Fahren ohne den dazu passenden Führerschein ist für die Obrigkeit
jedenfalls kein Kavaliersdelikt, und Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht.
da Inschenör
(als Pannendiensthelfer)
Für die, die's ganz genau wissen wollen, den original Gesetzestext:
KFG § 105. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen
(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen
sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig,
wenn
a) ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
b) mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
c) sie gelenkt werden und
d) ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und
anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar
gemacht ist.
Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn
es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.
(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist
auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend
wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges
wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.
(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges
erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen,
die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer
Motorfahrrädern eine Lenkerberechtigung für die Klasse A, bei
allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkerberechtigung für die
Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder für
die Klasse B besitzen.
(4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich
ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch
Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar
gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges
dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die
hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht
sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende
Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2) angebracht
sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für
die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.
(5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
(6) ........
(7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden
a) auf ganz kurze Strecken,
b) in Schrittgeschwindigkeit,
c) wenn zwingende Gründe vorliegen,
d) wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet
werden und
e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkerberechtigung
besitzen.
(8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges
unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden.
KFG § 104. Ziehen von Anhängern
(1) Mit Kraftfahrzeugen ...... dürfen, ...... nur gezogen werden
a) zum Verkehr zugelassene Anhänger,
b) c) .......
(2) Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen werden:
a) wenn sie durch die im § 13 angeführten Vorrichtungen
mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sind und die Radspur des Anhängers,
außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern,
auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Spur des Zugfahrzeuges
nur geringfügig abweichen kann;........
b) wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich ohne den Willen des
Lenkers von der Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig
abfallen kann (§ 13 Abs. 2), dies gilt jedoch nicht für
Anhänger, die selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie
ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, ......
c) bei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, wenn das um 75 kg erhöhte
Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers
überschreitet;
d) .......
e) bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, wenn der
Anhänger vorne auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte ausgerüstet
ist, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht ist,
daß anderen Straßenbenützern dessen größte
Breite erkennbar gemacht werden kann. .....
f) wenn bei Bewilligung gemäß Abs. 9 vierter Satz erteilte
Auflagen erfüllt werden;
g) ....... (3) (4) (5) (6) .....
(7) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke
und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern
nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) hiefür
festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit
Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem
Wirkungs-bereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter
Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und,
soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen
oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.
(8) (9) ......
KFG § 13. Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen
von Anhängern
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern
bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen,
die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen
Radspur auf gerader waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des
Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs.
2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen
Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen
für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen .
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern, außer Sattelanhängern,
bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie
ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine
Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers
(Abs 5) angeschlossen werden kann; dies gllt jedoch nicht für landwirtschaftliche
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß
die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der
Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und
die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der
Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
(3) .......
(4) Anhänger ..... müssen mit einer Anhängerdeichsel
ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug
ermöglicht.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden,
wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, ....... müssen außer der
Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit
der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht
mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist,
so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter
Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig
abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann;
(6) (7) .......
KFG § 1 Z 30 Kraftwagenzug ein Kraftwagen
mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger; ......
FSG (Führerscheingesetz vom 30.10.97) § 2. Umfang
der Lenkerberechtigung
2. Klasse B:
a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte
Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug im folgenden Umfang gestattet:
2. Klasse B:
a) ein leichter Anhänger
b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse
die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe
der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens
3500 kg beträgt;
4. Klasse B + E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder
b fallen
§ 61 KDV Anm: Jedenfalls ist ein B- + E-Führerschein erforderlich,
wenn die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und beide höchstzulässigen
Gesamtmassen zusammen 3,5t übersteigen. Auch wenn auf Grund der Genehmigung
des Zugfahrzeuges (geländegängige Fahrzeuge: Anhängergesamtmasse
1,5 fache der Gesamtmasse des Zugfahrzeuges) ein schwerer Anhänger
gezogen werden darf, der schwerer ist als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges
und daher diese Masse übersteigt, und dabei die 3,5t gesamt noch nicht
überschritten werden, so ist auch ein B- + E-Führerschein erforderlich,
da nicht unter Z 2 lit. a oder b fallend.
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