Da geht`s rund: Reifenspiele
Wenn man sich mit dieser Materie beschäftigt, wird sofort
klar, daß hier große Unklarheiten herrschen müssen,
denn kaum sonst wo gibt es so viele Erläuterungen und oberstgerichtliche
Entscheidungen zu einem doch recht dürren Gesetzestext.
Neue Reifen:
Die Erläuterungen zur ADE zum § 7 KFG beginnen mit der
Neubereifung von Fahrzeugen (etwa beim Austausch abgenützter
Reifen). Dabei sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid
festgesetzten Reifen-dimensionen zu beachten. Es dürfen nur
die dort bezeichneten Reifen verwendet werden, allenfalls höherwertige
Reifen gleicher Bauart, z.B. statt 175 SR 13 Reifen der Dimension
175 HR 13. Soll hievon abgewichen werden, ist die Genehmigung
durch den Landeshauptmann notwendig. Weiterhin sind bei Neubereifungen
gleiche Reifen, zumindest Reifen gleicher Bauart, für die
Räder derselben Achse zu verwenden. Mischbereifung (Gürtel-
oder Radialreifen und Diagonalreifen) sind nicht mehr zulässig.
Der höherwertige Reifen liegt in dem Sinn vor, daß
an Stelle eines S-Reifens ein
H-Reifen verwendet wird, der lediglich für höhere Geschwindigkeiten
zugelassen ist. Umgekehrt darf aber der Reifen nicht aus einer
unteren Klasse ausgewählt werden, obwohl er zwar nur für
eine langsamere Geschwindigkeit geeignet ist, aber noch immer
über 130 km/h liegt. Dies gilt speziell für Winterreifen.
Für die ganz Schnellen gibt's auch dort Ausnahmen.
Im Klartext: der 2CV ist nur für Radialreifen zugelassen.
Streng genommen dürften nur 125er und keine 135er montiert
werden. Nur eine größere Breite nach oben wird toleriert,
da damit die Tragfähigkeit nicht vermindert, sondern gesteigert
wird (145er sind doch zuviel). Bei AK, der auf 135er typisiert
ist, ist es daher nicht ratsam, mit 125ern zu fahren, da er wegen
der erhöhten Tragfähigkeit 135er fahren muß.
Eine Spurverbreiterung ist prinzipiell nur möglich, wenn
dafür ein Gutachten zur Typisierungsstelle gebracht wird.
Eine Legalisierung ist aber dort eher unwahrscheinlich.
Profiltiefe:
§ 4 Abs. 4 KDV
Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche
des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe
muß im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei
Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, ....., am gesamten
Umfang mindestens 1,6 mm (auch Anhänger unter 3500 kg),
....., betragen.
Das heißt im Klartext, am Rand zur Flanke hin darf ein bisserl
mehr Abnützung sein, entscheidend sind aber die Indikatoren,
die nicht unterschritten werden dürfen.
Reifen, die für die Verwendung als Schnee-, Matsch- und Eisreifen
bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer
straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe
....... von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauweise aufweisen.
Reifen ..... müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese
müssen an mindestens vier gleichmäßig über
den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein,
daß sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die
Mindesttiefe der Vertiefung erreicht oder unterschritten ist.
Diese ominösen Indikatoren befinden sich am Grunde des Profiles.
Dort ist die Rille nicht so tief, d.h. um 1,6 mm weniger tief.
Wenn nun daneben die Stollen abgefahren werden und das soweit,
daß sie mit den Indikatoren eine Ebene bilden, dann ist
die Resttiefe neben den Indikatoren noch 1,6 mm, aber der Reifen
zu viel abgefahren. Übrigens bei Michelin Lamellen-Winterreifen
sind die Indikatoren auf der Seite (Flanke oben) durch kleine
Michelinmännchen gekennzeichnet.
Wenn Du zur jährlichen Überprüfung fährst
und das Profil ist bereits unter der doppelten Mindestprofiltiefe,
also 3,2 mm, so wird ein 50 %iger Mangel angekreuzt und Du mußt
unterschreiben und damit den Mangel zur Kenntnis nehmen. Das soll
aber bewirken, daß Du Dir vergegenwärtigst, daß
Du warscheinlich keine ganze Saison mehr mit diesen Reifen fahren
wirst. Außerdem wird die Neigung zum Aquaplaning bereits
sehr groß, denn je weniger Profiltiefe, desto schwerer wird
das Wasser abgeleitet.
Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum
Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des
Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.
Im Klartext heißt das, Winterbereifung ist nur erforderlich,
wenn das blaue Verkehrsschild mit der Zusatztafel Winterbereifung
aufgestellt ist oder verfügt wird, daß nur mit Winterbereifung
gefahren werden darf. Ansonsten ist die Profiltiefe belanglos,
da die Winterreifen unter 4 mm als Sommerreifen bis 1,6 mm abgefahren
werden dürfen.
(4b) Kraftwagen ...... und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen
gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart
ausgerüstet sein, ...... Als Reifen ungleicher Bauart gelten
Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial- gemischte
(Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder verstärkte
(reinforced) Bauart unterscheiden.
(4c) An Kraftwagen ...... sowie an Anhängern, die mit solchen
Kraftwagen gezogen werden dürfen, dürfen zur Verwendung
als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen, sofern ihre Profiltiefe
die im Abs. 4 zweiter Satz angeführte (4mm) nicht
unterschreitet, nur dann angebracht sein, wenn alle Räder,
die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen (damit sind
auch nicht angetriebene Räder gemeint), solche Reifen
aufweisen. Ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter
Reifen darf, wenn seine Profiltiefe die im Abs. 4 zweiter Satz
angeführte (4mm) unterschreitet, nicht zusammen mit
einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den
Rädern einer Achse angebracht sein. .....
Reifen bunt gemischt:
Zum Thema "normale Sommerreifen mit Winterreifen über
4 mm mischen" muß gesagt werden, daß es prinzipiell
als Winterbereifung nicht geht, da sie ja nicht alle Matsch-
und Schneereifen sind. (Verbot der Mischbereifung) Da die Fahr-eigenschaften
von Sommer- und Winterreifen verschieden sind, ist daher auch
sonst dringend abzuraten, da das ansonsten neutrale Auto zum Über-
oder Untersteuern neigen wird. Bereits vorne 135er und hinten
125er lassen das Auto hinten ausbrechen.
Winterreifen mit zu wenig Profil (unter 4mm) dürfen weiterverwendet
werden, gelten dann als Pseudo-Sommerreifen und müssen auf
einer Achse etwa gleich abgefahren oder gleich gut sein. Daher
ist dies bei Montage auf jeweils einer Achse zwar je als Matsch-
und Schneereifen und normale Sommerreifen möglich, aber nicht
anzuraten. Mit 2 Winterreifen unter 4mm und 2 über 4mm darf
zwar gefahren werden aber nicht als Winterbereifung. Auch 2 Sommerreifen
und zwei Winterreifen unter oder über 4mm sind möglich,
aber auch nicht als Winterbereifung.
Reifenschäden:
Die Erläuterungen zur KDV führen zu offensichtlichen
Mängeln von Reifen aus:
- der abgefahrene Zustand der Reifen erkennbar macht, daß
die im § 4 Abs. 4 KDV (1,6 mm) für die ganze Lauffläche
der Reifen vorgeschriebene Mindestprofiltiefe nicht mehr gegeben
ist,
- Verletzungen an der Lauffläche oder den Seitenwänden
(wie Risse und Schnitte) durch die Gummischicht bis zur Gewebeschicht
reichen.
- an der Seitenwand des Reifens Teile der Gummischicht fehlen.
- der Reifen außen bereits sichtbare Beulenbildungen aufweist
(Lagentrennungen und Hohlstellen im Reifen).
Wird man erwischt, gibt`s eine Frist, sonst erfolgt dann die Abnahme
der Kennzeichen und des Zulassungsscheines.
Reifenaufschriften:
250/70, R 20 149J Tubeless M+E 257 nach Beispiel ECE - Regelung
54 heißt:
Nennbreite 250 mm
Niederquerschnittreifen mit einem Höhen - Breitenverhältnis
h/b = 70%
in Radialaufbau R mit einem Felgendurchmesser von 20 Zoll = 508
mm
der eine Tragfähigkeitskennziffer 149 besitzt, das ist eine
Tragfähigkeit von 3250 kg,
60/250, 70/335, 80/450, 90/600, 100/800, 120/1400, 130/1900, 149/3250
kg.
der zur Geschwindigkeitskategorie J gehört, Höchstgeschwindigkeit
100 km/h
F/80, G/90, J/100, K/110, L/120, M/130, N/140, P/150, Q/160, R/170,
S/180, T/190, U/200, H/210 km/h.
der ohne Schlauch montiert werden kann (Tubeless), verstärkte
Lagen (Reinforced)
der zum Typ M+S-Reifen gehört
der in der 25. Woche des Jahres 1977 hergestellt wurde,
die 80er sind durch ein X vor und die 90er durch ein Dreieck (<)
hinter der Zahl zusätzlich gekennzeichnet.
Reifen die vor dem 1. Jänner 1986 erzeugt wurden, dürfen
seit 31. Dezember 1994 bereits nicht mehr verwendet werden. Die
anderen Reifen haben ihr Lebensende, wenn sie Altersrisse aufweisen.
Übrigens das berühmte E mit Kennzahl im Kreis muß
auch vorhanden sein, sonst besitzt der Reifen keine Zulassung.
Das E mit Zahl sagt aus, wo der Reifen produziert wurde. Kann
unter Umständen bei so Produkten aus dem entferntesten Osten
fehlen.
Spikesreifen:
Spikesreifen müssen auf allen 4 Rädern montiert sein
und dürfen nur vom 15. November bis zum Montag nach dem Ostermontag
des nächsten Jahres verwendet werden. Die Höchstgeschwindigkeit
beträgt 80 km/h und auf Autobahnen 100 km/h. Hinten am Auto
muß ein Spikepickerl befestigt sein, das nach der Saison
wieder entfernt oder abgepickt werden muß. Am Lebensanfang
dürfen die Spikes nicht weniger als 1 mm und nicht mehr als
1,5 mm herausragen. Werden die Spikereifen alt, dürfen die
Stifte nicht mehr als 2 mm hinausstehen.
Schneeketten:
Schneeketten müssen der ÖNORM V 5117 November 1991 oder
V 5119 September 1991 entsprechen. Alle anderen dürfen seit
30.9.97 nicht mehr verwendet werden. Schneeketten müssen
an den Antriebsrädern angebracht sein, gleichgültig
ob Sommer- oder Winterreifen. Die Geschwindigkeit sollte 50 km/h
nicht übersteigen und die Ketten müssen wieder abmontiert
werden, wenn kein Schnee mehr da ist.
Dazu die StVO § 72 (4): .... Schneeketten dürfen nur
bei Glatteis oder verschneiter Fahrbahn verwendet werden.
Tips: Nach dem Auflegen auf die Antriebsräder kurz fahren
und ja nicht auf`s Nachspannen vergessen. Als Geheimtip, wie man
mit dem 2CV optimal schnell mit Schneeketten stehenbleibt: Man
bremst mit der Handbremse vorne und die nicht gebremsten Hinterräder
halten beinhart die Spur. Dabei bitte auf den nachziehenden Verkehr
achten, der knallt sonst hinten voll drauf. Auch wenn man bergab
fährt und einen das Heck beim Bremsen überholt: Nur
mit der Handbremse gebremst zieht der 2CV eisern seine Spur.
da Inschenör (als rotierender Reifenderwisch)
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