Narizin: Und noch mehr Lichtspiele
Und noch mehr Lichtspiele
Die Geldbörse sitzt locker und reißerisch schaut's
auch aus, also wird, infolge einer großzügigen Anwandlung,
gleich ein ganzer Christbaum für den Familienliebling gekauft;
sprich für vorne eine Galerie Zusatzscheinwerfer. Beim Wald-
und Wiesen-Sheriff gibt es dann vielleicht eine böse Überraschung
und dabei kennt er sich nicht aus und Du kennst Dich nicht aus
und damit fangen dann die Schwierigkeiten mit einer Extra-Vorladung
an. Zusammengefaßt, laß es lieber gleich oder lies
das Nachfolgende durch und laß es dann erst. Kannst Du es
gar nicht lassen, dann bist Du selber schuld. Ich habe Dich jedenfalls
gewarnt. Also gar nicht weiterlesen.
Nur für Leute ohne Schwindelanfälle oder lieber
nicht wundern:
Beim Kauf ist klar, daß die Scheinwerfer die erforderlichen
E-Prüfzeichen aufweisen müssen. Daneben haben sie aber
noch Kennzahlen, die im Normalfall pro Scheinwerfer
die Zahl 20 sind. Wenn keine Kennzifffer zu finden ist, hat ein
ordinärer Scheinwerfer mit Biluxbirne die Kennziffer 10,
ein dafür zugelassener mit normaler Bilux-Halogenbirne die
Zahl 20. Im Normalfall hat der fahrzeugeigene Scheinwerfer zwischen
12,5 und 20, jeder Weitstrahler im Regelfall 12,5. Die Summe aller
Scheinwerfer, mit denen Fernlicht, also Aufblendlicht und Weitstrahler,
ausgestrahlt werden kann, darf in Summe 100 nicht übersteigen.
Bei Autos, die nach dem 26.4.1997 genehmigt wurden, darf aber
nur die Kennzahl 75 erreicht werden.
Nebelscheinwerfer (Breitstrahler) müssen so
angebracht sein, daß ihre Licht-austrittsfläche nicht
höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche
der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.
Sie müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein. An allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen
nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.
Werden die Nebelscheinwerfer weiter als 40 cm vom Rand entfernt
angebracht, muß das Abblendlicht immer mitbrennen, ansonsten
ist das Fahren mit Nebelscheinwerfern und Begrenzungslicht auch
ohne Abblendlicht gestattet. Die Mindesthöhe über Boden
beträgt 25 cm.
Nebelscheinwerfer müssen so eingestellt sein, daß die
Hell/Dunkel-Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche
um mindestens 20 cm tiefer liegt als die Mitte der Austrittsfläche.
Die Weitstrahler: max. 2 Stück dürfen
sogar auch höher als das Fernlicht montiert werden und ist
ein Mindestabstand beider Weitstrahler zueinander von 40 cm erforderlich.
Prinzipiell darf Fernlicht nicht näher zum Fahrzeugrand liegen
als das Abblendlicht.
Die angeführten Lichter dürfen alle nicht mehr als 40
cm vom Rand weg liegen, jedoch extra das Abblendlicht mind. 60
cm von der Mitte, die Begrenzungsleuchten und die Fahrtrichtungsanzeiger
mind. 60 cm von der Mitte bzw. 40 cm bei Fahrzeugbreite unter
130 cm Breite von der Mitte, und die Nebelscheinwerfer.
Vorne dürfen angebracht werden: Das Abblendlicht
max. 120 cm mind. 50 cm hoch, die Begrenzungsleuchten max. 150
cm mind. 40 cm hoch, die Fahrtrichtungsanzeiger max. 150 cm mind.
35 cm hoch und die Nebelscheinwerfer max. nicht über Abblendlicht
mind. 25 cm hoch. Zwei weiße Umrißleuchten
dürfen nur innerhalb der 40 cm vom Rand möglichst weit
draußen über dem oberen Rand der Windschutzscheibe,
zwei rote Umrißleuten hinten oben so hoch wie möglich
montiert werden, bei 2CV aber überhaupt nicht, da
er schmäler als 1,8 m ist.
Entsprechend ADE dürfen von folgenden Scheinwerfern, Leuchten
und Rückstrahlern jeweils nur ein Paar am Fahrzeug
angebracht sein.
1.1 Scheinwerfer mit Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 2. Satz)
1.2 Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3 1. Satz)
1.3 gelbrote Rückstrahler an den Längsseiten (§
14 Abs. 5)
1.4 weitere Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs.7 1. Satz)
1.5 weiße Rückstrahler für Anhänger (§
16 Abs. 2 3. Satz)
1.6 gelbrote Rückstrahler für Anhänger (§
16 Abs. 2 3. Satz)
1.7 zusätzliche Begrenzungs- und Schlußleuchten (§
17 Abs. 1 lit. c)
1.8 Bremsleuchten (§ 18 Abs. 1)
1.9 Nebelscheinwerfer (§ 20 Abs. 2 1. Satz)
1.10 Nebelschlußleuchten, wenn mehr als eine angebracht
wird (§ 20 Abs. 2 vorletzter Satz)
Nebelschlußleuchten mit Kontrollampe dürfen
max. 2 Stück symmetrisch oder eine links max. 100 cm mind.
25 cm über Boden innerhalb der 40 cm vom Rand angebracht
werden.
Rückfahrscheinwerfer dürfen auch 2 Stück
(gelb oder weiß) max. 120 cm mind. 25 cm über Boden
montiert werden. Das Einschalten muß und darf nur automatisch
erfolgen.
Hinten dürfen Blinkleuchten seitlich oben max.
150 cm mind. 50 cm, montiert werden. Schlußleuchten max.
150 cm mind. 35 cm, Bremsleuchten 150 cm mind. 35 cm, Rückstrahler
max. 90 cm mind. 35 cm, Fahrtrichtungsanzeiger max. 150 cm mind.
35 cm jeweils innerhalb der 40 cm von außen mindestens 60
cm von der Mitte bzw. 40 cm, wenn Fahrzeugbreite unter 130 cm.
Kennzeichenbeleuchtung unter 130 cm, zusätzlich nur eine
Sicherheitsbremsleuchte in der Mitte über den
anderen Bremsleuchten max. 190 cm über Boden, wenn keine
zusätzlichen Bremsleuchten vorhanden sind.
Sollte nun wieder die totale Verwirrung vorhanden sein, zum Trost:
Man ist ja Gott sei Dank nicht gezwungen, alles vorne angeführte
zu montieren. Die Lichtmaschine und die Batterie werden es zu
schätzen wissen, wenn sie nicht dadurch extrem überlastet
werden. Aber ausschauen tut's schon toll, wenn man alles montiert
hat. Gell!
Gitter vor den Scheinwerfern und Rammschutz
am Fahrzeug müssen jedenfalls begutachtet und genehmigt werden
(Bild in Einzelgenehmigung).
Nur Bastler weiterlesen:
Für die Bastler ist neben der richtigen Plazierung der Zusatzbeleuchtungseinrichtungen
noch die Elektrik interessant. Sinnvoll wird sein, daß jedes
Scheinwerferpaar jedenfalls über ein extra Schaltrelais läuft,
das ja jedem Montageset beigepackt ist.
Da ja immer mindestens das Begrenzungslicht mitbrennen
muß und die Zusatzscheinwerfer nicht alleine brennen dürfen,
erfolgt die Ansteuerung über den Strom des Begrenzungslichtes,
welches angezapft wird. Dieser Strom führt zu zwei beleuchteten
Schaltern, die für Weit- und Breitstrahler
sind. Durch Einschalten wird dann jeweils das Schaltrelais für
Weit- und Breitstrahler angesteuert. Nun würden ja immer
Nebellicht und Weitstrahler gleichzeitig brennen. Deswegen legt
man sinnvoll die Versorgung der Schaltrelais mit Strom einerseits
für Nebellicht aufs Abblendlicht, andererseits für Weitstrahler
auf Fernlicht. Einfach, aber nicht elegant, denn Nebellicht allein
ohne Abblendlicht geht nicht zu schalten. Deshalb legt man die
Stromversorgung der Schaltrelais durch Sicherung abgesichert auf
Batterie. Die beiden Schaltströme der Schalter für Nebelscheinwerfer
und Weitstrahler werden auf die Kontakte 87a vom Ruhekontaktrelais
gelegt. Die Ausgänge mit Kontakt 30 werden auf Kontakt 85
der Schaltrelais gelegt. So geschaltet geht der Strom durch die
Ruhekontaktrelais durch, als ob sie nicht vorhanden wären.
Verbinde ich die Kontakte 86 der Ruherelais mit Masse und 85 beim
Ruherelais für Weitstrahler mit Abblendlicht und 85 beim
Schaltrelais für Nebelscheinwerfer mit Fernlicht, so schaltet
87a und 30 auf 87 (ohne Anschluß und ohne Strom, also auch
kein Schalten der Schaltrelais) und 30 und damit das Abblendlicht
die Weitstrahler aus und das Fernlicht die Nebelscheinwerfer.
Schalte ich aber weder Abblendlicht noch Fernlicht ein, also nur
Standlicht, so können Nebelscheinwerfer und Weitstrahler
brennen. Wenn ich noch einen Ausschalter (Schalter oder noch ein
Ruhekontaktrelais verbunden mit der Lichthupe oder beides) in
die Leitung Fernlicht zum Ruhekontaktrelais schalte, dann kann
ich alle Scheinwerfer gleichzeitig (Aufblendlicht und Nebelscheinwerfer
erlaubt) einschalten. Ist zwar sehr imposant, aber eine 2CV-Lichtmaschine
geht dann doch in die Knie, für Spiele mit der Lichthupe
reicht's aber allemal.
Der VGH hat dazu entschieden, daß Blinkzeichen
mit der Lichthupe (optische Warnzeichen), wenn man niemand (andere
Straßenbenützer) blendet (sonst Verwaltungsübertretung),
nicht nur als Warnzeichen, sondern auch aus anderen Gründen
(was immer das auch sein mag?!) abgegeben dürfen.
Sollte man das unstillbare Verlangen haben, Dachscheinwerfer
als Arbeitsscheinwerfer zu montieren, so ist das nur zulässig,
wenn sie nur dann in Betrieb genommen werden können, wenn
der Motor nicht läuft. Also zB durch die Montage eines Ruhekontaktrelais,
das den Strom unterbricht, wenn der Motor läuft und die Lichtmaschine
Strom liefert.
Nebelschlußleuchten bieten elektrisch kaum
Probleme, jedoch darf nicht auf die Kontrolleuchte vergessen werden,
die am besten in den Schalter integriert ist.
Rückfahrscheinwerfer dürfen nur durch
einen speziellen Schalter verbunden mit Schaltgestänge, Getriebe
oder Tachowelle eingeschaltet werden können. Daneben kann
man ja heimlich einen extra Schalter (auch mit Kontrollbeleuchtung!)
einbauen, um beim Camping oder für sonstigen Bedarf hinten
eine Arbeitsbeleuchtung zu haben.
Wer's ganz genau wissen will, wie man wo mit welchem Licht
fährt,
und alles über Zusatzbeleuchtung, hier auszugsweise
die Originalgesetzestexte:
KFG § 98 (3) Begrenzungslicht darf nur zusammen
mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem
Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet
werden. Also darf Begrenzungslicht beim Fahren nicht allein
verwendet werden!(4) Auf Freilandstraßen
(§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO. 1960) und auf Auto-bahnen oder
Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf
während des Fahrers während der Dämmerung und bei
Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht
oder von Nebelscheinwerfern ausge-strahltem Licht verwendet werden.
Also darf Begrenzungslicht auch nur mit Nebelscheinwerfern
ohne Abblendlicht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen
bei Dunkelheit nicht verwendet werden a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
b) bei stillstehendem Fahrzeug, c) vor entgegen-kommenden Fahrzeugen,
deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würden, d)
beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu
über-holen, e) vor Gruppen von Fußgängern und
f) beim Herannahen von Schienen-fahrzeugen oder Schiffen, die
sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.
(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und
dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder
beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während
der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von
Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen
sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen (unter
5m), Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung
durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
KFG § 99(3) Im Ortsgebiet (§ 2
Abs. 1 Z. 15 StVO. 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten
Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des
Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in
den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig
beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit
von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender
Beleuchtung der Fahrbahn. Begrenzungslicht darf nur zusammen
mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem
Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet
werden.
(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z.
16 der StVO. 1960) und auf Auto-bahnen oder Autostraßen,
die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens
während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht
nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern
ausge-strahltem Licht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen
bei Dunkelheit nicht verwendet werden a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
b) bei stillstehendem Fahrzeug, c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen,
deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würden, d)
beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu
überholen, e) vor Gruppen von Fußgängern und f)
beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich
unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.
(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall,
Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide
gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während
der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von
Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst
nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten
nur bei Sichtbe-hinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen
verwendet werden.
KFG § 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und
Lichtfarben für besondere Zwecke
§ 20 (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und
in den §§ 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern,
Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß
Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
.......
b) Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten
sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes
Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die
Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden
kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß
§ 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;
c) Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer,
Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;
"Seitenleuchten" sind Leuchten mit denen gleichzeitig
mit dem Begrenzungslicht gelbrotes Licht senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges ausgestrahlt werden kann.f) Warnleuchten
mit gelbrotem Licht;
§ 20 (2) Nebelscheinwerfer müssen
so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht
höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche
der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.
Sie müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein. An allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen
nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.
Mit Rückfahrscheinwerfern muß weißes
oder gelbes Licht ausgestrahlt werden können; sie müssen
so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer
nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt
werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren
eingeschaltet ist.
Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht
ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am
Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten
angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht,
so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen
von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig.
Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können,
daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.
§ 20 (3) Mit Parkleuchten dürfen
nur Personenkraftwagen sowie Fahrzeuge, die nicht länger
als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet sein.
Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht sein, daß
mit ihnen während des Parkens bei Dunkelheit und klarem Wetter
nach vorne und nach hinten anderen Straßenbenützern
das Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht werden kann.
Mit Parkleuchten darf nach vorne nur gelbrotes, gelbes oder weißes
und nach hinten nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt werden
können.
§ 20 (4) Andere als die im § 14
Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und in den Abs. 1
bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes
an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur,
wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen
oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung
ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen,
wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt
wird. ................... Sie erlischt, wenn das Fahrzeug nicht
mehr für die im Bewilligungsbescheid angeführte besondere
Verwendung bestimmt ist.
§ 20 (7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach
vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für
Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten,
außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden
Kennzeichentafeln und Zeichen für Platzkraftwagen (Taxifahrzeuge),
nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt
werden können.
Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde
hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125
bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge einzuholen.
§ 20 (8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite
oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten
Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem
Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen,
die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bestimmt sind, ist unzulässig.
KFG § 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen(1)
Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene
Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich
dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann
jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das
Anbringen von bestimmten Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht
angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a)
nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen;
2. und, sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände,
zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung
vorgesehen ist, sie gemäß § 35 typengenehmigt
sind.
Wenn Du das noch liest, beglückwünsche ich Dich wieder
auf jeden Fall, da Du noch immer nicht selig entschlummert bist
und tapfer durchhältst. Wenn Du Dich nicht auskennst, Dich
noch immer nicht abhalten läßt und doch was installieren
willst, stehe ich natürlich mit Rat und Tat gerne zur Verfügung.
da Inschenör
(als mehr zur Erhellung und eher weniger zur Erleuchtung Beitragender)
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